Grundsatzentscheidung zum Dienstunfallschutz für Lehrkräfte als Leiter von Lehrerfortbildungsmaßnahmen des DSLV

Der DSLV wird in NRW als Partner der Schulverwaltung von Fach- und Schulaufsicht als „anderer Träger“ seit langem anerkannt und geschätzt. Die jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden haben daher den an unseren Lehrgängen teilnehmenden Sportlehrkräften stets Dienstunfallschutz erteilt.

Bei Anträgen um Erteilung von Dienstunfallschutz für Lehrkräfte als Lehrgangsleiter wurde allerdings bei den Bezirksregierungen (und sogar innerhalb der einzelnen Behörden) unterschiedlich verfahren. Der DSLV-NRW hat den Fall einer Nichterteilung von Dienstunfallschutz für die Leitung eines Skilehrgangs zum Anlass genommen, im Schulministerium eine Grundsatzentscheidung zu treffen.

In unserer Stellungnahme haben wir ausgeführt,

  • dass es aus unserer Sicht erstrebenswert ist, für die Leitung von Lehrerfortbildungsmaßnahmen erfahrene Lehrkräfte zu gewinnen, die über die sportfachliche Qualifikation hinaus auch über die Ausbildung und vor allem die praktische Erfahrung im Umgang mit Schulklassen verfügen,
  • dass wir in deren praktischen Schulerfahrungen einen zusätzlichen Vorteil für die Lehrgangsarbeit gegenüber der Leitung solcher Lehrgänge durch Trainer oder Übungsleiter aus den Sportverbänden sehen, nämlich bezogen auf die Vermittlung der jeweiligen Lehrgangsinhalte in Schulklassen, die Gestaltung von Schullandaufenthalten, den Umgang mit Störungen und andere schulpädagogische Fragen und
  • dass eine solche gezielt auf Anwendbarkeit der Fortbildungsinhalte ausgerichtete Lehrgangsqualität zweifellos im dienstlichen Interesse liegt und unmittelbar mit der Person des Lehrgangsleiters verbunden ist.

Vor diesem argumentativen Hintergrund haben wir das Ministerium um eine positive Entscheidung darüber gebeten, dass nicht nur die teilnehmenden Lehrkräfte, sondern auch die vom DSLV-NRW als Leiter unserer Fortbildungslehrgänge benannten Lehrkräfte Anspruch auf Dienstunfallschutz haben. Dieser Argumentation hat sich das Schulministerium nicht verschlossen und die nachgeordnete Behörde angewiesen, Dienstunfallschutz zu erteilen.

Rudolf Köster (Beratungsservice des DSLV-NRW)